Erben und Vererben
Erben und Vererben

Wer soll mein Erbe sein? Wer bekommen mein Haus, wer mein Geld, wer meinen Schmuck? Wer soll sich um die Grabpflege einmal kümmern? Oder soll ich schon jetzt etwas verschenken? Oft gestellte Fragen, häufig verdrängt. Es ist keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch junge Menschen oder Familien sorgen für den Fall vor, dass Ihnen etwas zustößt. Das gesetzliche Erbrecht ist nicht ganz einfach und kann zu manchen Überraschungen führen. Nur wer es kennt, kann richtig entscheiden. Ihr Notar berät Sie gern.

Ohne entsprechende Verfügung von Todes wegen gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als im Gesetz schematisch für jemanden vorgesehen. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert regeln.

Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder abändern. Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehepartner errichtet, kann er sich davon nur unter Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten lösen.

Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehepartner, Kinder und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine erbberechtigte Person enterbt hat oder wenn diese Person weniger als den Pflichtteil erhält, müssen die Erben einen Geldbetrag als Ausgleich bezahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Dann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt. Er kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten. Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist seltene Ausnahme und an strenge, abschließend im Gesetz aufgeführte Gründe gebunden.